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Feiertagsbestimmungen

Titel
kein Datum
Für die gesetzlichen Feiertage in Hessen

gilt folgendes ...
 

[GESETZLICHE REGELUNGSchülern und Arbeitgebern muss die Möglichkeit zum Besuch des Gottesdienstes gewährt werden. Am 1. Mai (Tag der Arbeit) und am 3. Oktober (Tag der Deutschen Einheit) gelten die Bestimmungen hinsichtlich des Verbots öffentlicher Veranstaltungen und Tanzveranstaltungen an gesetzlichen Feiertagen nicht. Der Karfreitag, der Volkstrauertag (der zweitletzte Sonntag nach Trinitatis bzw. 2 Wochen vor dem 1. Adventssonntag) und der Totensonntag (der letzte Sonntag nach Trinitatis bzw. 1 Woche vor dem 1. Adventssonntag) sind sog. "stille Tage", d.h. bestimmte Aktivitäten sind an diesen Tagen verboten (z.B. öffentliche Tanzveranstaltungen, gewerbliche sportliche Veranstaltungen).

 

[ARBEITSRUHE] Die gesetzlichen Feiertage werden als Tage der Arbeitsruhe geschützt ... An ihnen sind Arbeiten, die die äußere Ruhe des Tages beeinträchtigen könnten verboten, sofern ihre Ausübung nicht nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen ist.

 

[RECHTSLAGE] Gesetzliche Grundlagen ... Um "Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung" zu gewährleisten, werden die gesetzlichen Feiertage durch besondere Rechtsregelungen geschützt.  →  weitere iNFO's

 

[AUSNAHMEN UND EINSCHRÄNKUNGEN] Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen ... Für einzelne Feiertage kann die örtliche Ordnungsbehörde Befreiung von den gesetzlichen Beschränkungen und Verboten gewähren.   →  weitere iNFO's