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Förderrichtlinie

Die Gemeinde Wartenberg fördert den Bau und Kauf von Familienheimen bzw. den Erwerb von Eigentumswohnungen für Familien mit Kindern nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

1. Allgemeines

a) Die Förderung wird ausschließlich für den Bau von selbst genutzten Eigenheimen bzw. den Erwerb von Eigentumswohnungen, nicht jedoch für Mietwohnobjekte, im Bereich der Gemeinde Wartenberg gewährt. Weiterhin wird auch der Kauf eines
Familienheimes / Wohnhauses mit Baujahr nach 1900 gefördert.
b) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung kann aus diesen Richtlinien nicht abgeleitet werden. Zuschüsse können nur bewilligt werden, soweit Haushalts-mittel zur Verfügung stehen.
c) Das Förderprogramm ist auf vier Jahre befristet, d. h. es gilt für die Jahre 2023, 2024, 2025 und 2026. Eine Anpassung bzw. Veränderung der Förderrichtlinie jeweils zum 1. Januar bleibt ausdrücklich vorbehalten.
d) Über Anträge entscheidet auf der Grundlage dieser Richtlinien der Gemeindevorstand.

2. Förderfähige Vorhaben

Gefördert wird:
a) Die Errichtung eines eigen genutzten Familienheimes.
Die Schaffung einer Einliegerwohnung auf dem gleichen Grundstück ist zulässig, diese wird jedoch nicht zusätzlich gefördert.
b) Der Erwerb einer neu errichteten Eigentumswohnung.
c) Der Kauf eines Familienheimes / Wohnhauses mit Baujahr nach 1900.

3. Höhe der Förderung

a) Die Förderhöhe ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt zählenden Kinder (Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG). Dies gilt auch für Kinder, die in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Bewilligung der Förderung geboren bzw. in den Haushalt aufgenommen werden.
Die Förderung beträgt für Familien (Ehegatten oder auch Alleinerziehende) je Kind 1.000,00 € bis zur Höchstgrenze von 4.000,00 €.
b) Eine Förderung durch die Gemeinde kann unabhängig von anderen Förderprogrammen erfolgen, soweit die kommunale Förderung für andere öffentliche Förderprogramme unschädlich ist.

4. Antragsberechtigung / Antragstellung

a) Antragsberechtigt sind alle Bauherren, die Eigentümer eines Wohnbaugrundstückes in Wartenberg sind und dieses entsprechend den Vorgaben des jeweiligen Bebauungsplanes oder auch nach Maßgabe des § 34 bzw. § 35 BauGB bebauen und die sonstigen Bedingungen dieser Förderrichtlinien erfüllen.
b) Antragsberechtigt sind alle Käufer, die ein bereits bestehendes Familienheim / Wohnhaus in der Gemeinde Wartenberg erwerben und die sonstigen Bedingungen dieser Förderrichtlinie erfüllen.
c) Die Antragstellung muss vor Beginn der Baumaßnahme / des Kaufes erfolgen.
Für die Antragstellung ist ein bei der Gemeindeverwaltung erhältliches Formular zu verwenden.
d) Für Kinder, die in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Bewilligung der Förderung geboren bzw. in den Haushalt aufgenommen werden, ist ein separater formloser Antrag zu stellen.

5. Auszahlung / Rückzahlung

a) Die Auszahlung des gemeindlichen Zuschusses erfolgt nach Bezugsfertigkeit des Familienheimes bzw. nach Einzug.
b) Wird das Familienheim nicht mindestens 5 Jahre selbst genutzt, ist die Fördersumme an die Gemeinde zurückzuzahlen. Ausnahmen kann der Gemeindevorstand im Einzelfall zulassen, wenn durch die weitere Nutzung des Objektes ebenfalls die Förderkriterien erfüllt werden.
c) Eine Rückzahlungsverpflichtung der kompletten Fördersumme bzw. ein Bewilligungshindernis ist auch gegeben, wenn auch nur ein Kind eine Kindertageseinrichtung außerhalb der Gemeinde Wartenberg in Anspruch nimmt. In begründeten Einzelfällen kann der Gemeindevorstand Ausnahmen zulassen.
d) Die Rückzahlungsverpflichtung ist durch eine Grundschuldbestellung dinglich zu sichern.

6. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung zum 01.01.2023 in Kraft.

Wartenberg, den 07.11.2022

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Wartenberg
Dr. Olaf Dahlmann
- Bürgermeister -

Quelle→ Gemeinde Wartenberg