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Meldepflicht von Beatmungsgeräten

17:33 Uhr

Die Meldepflicht gilt nicht für Privathaushalte

VOGELSBERGKREIS - Das SARS-CoV-2-Virus verbreitet sich aktuell sehr schnell. Bei einem möglichen weiteren Anstieg von COVID-19 Erkrankten steigt die Wahrscheinlichkeit erheblich, dass mehr infizierte Menschen einer Intensivbehandlung bedürfen, die auch künstliche Beatmung einschließt. Deshalb ist es dringend geboten, die Verfügbarkeiten an Beatmungsgeräten in Hessen zu erfassen.

 

Am 27. März 2020 hat das Kabinett deshalb eine Erweiterung der Fünften Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus beschlossen, wonach bestimmte Einrichtungen verpflichtet sind, ihren Bestand an Beatmungsgeräten an das zuständige Gesundheitsamt zu melden. Die Verordnung tritt zum 1. April in Kraft.

 

Die zuständigen Gesundheitsämter erfassen die Meldungen der unten aufgeführten Einrichtungen und übermitteln sie dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration.

 

Folgende Einrichtungen unterliegen der Meldepflicht ...

  • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
  • Dialyseeinrichtungen,
  • zugelassene Krankenhäuser nach § 108 SGB V,
  • Privatkrankenanstalten nach § 30 GewO, soweit diese nicht zugleich ein zugelassenes Krankenhaus nach § 108 SGB V sind,
  • Einrichtungen für ambulante Entbindungen nach § 24f SGB V, 
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen,
  • Arztpraxen und Zahnarztpraxen,
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
  • Tierkliniken und ähnliche Einrichtungen,
  • Sanitätshäuser sowie
  • Kranken- und Pflegekassen.

Bitte kommen Sie Ihrer Meldepflicht unverzüglich nach!

 

Zugelassene Krankenhäuser und Privatkrankenanstalten sind von der Meldepflicht befreit, soweit sie dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration die Angaben bereits in anderer geeigneter Form zur Verfügung stellen (z. B. IVENA-System). Die Meldepflicht gilt nicht für Privathaushalte!

 

Bitte verwenden Sie das  Meldeformular und schicken es ausgefüllt in elektronischer Form an das zuständige Gesundheitsamt. Örtlich zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Stadt- oder Landkreis sich die Einrichtung befindet.