· 

Ausnahmen für Arbeit an Sonn- und Feiertagen

an Sonn- und Feiertagen mit sofortiger Wirkung gestattet

Ausgenommen sind die Osterfeiertage am 10., 12. und 13. April

VOGELSBERGKREIS - Das Regierungspräsidium Gießen (RP) hatte bereits vor einer Woche die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Regierungsbezirk Gießen, zudem der Vogelsbergkreis gehört, an Sonn- und Feiertagen mit sofortiger Wirkung gestattet. Nun präzisiert es die Zeiten und Branchen und informiert darüber in einer Pressemeldung. Dies betrifft Beschäftigte in den Landkreisen Marburg-Biedenkopf, Vogelsberg, Gießen, Lahn-Dill und Limburg-Weilburg. Ziel ist in diesem Fall, die Grundversorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. Eine entsprechende Allgemeinverfügung hat das RP auf seiner  Internetseite unter der Rubrik „Im Blickpunkt“ auf der Startseite veröffentlicht.

 

Wer volljährig ist, darf bis einschließlich 19. April im Rahmen einer Ausnahmebewilligung zu sonntäglichen Öffnungszeiten von 8 bis 18 Uhr mit Verkaufstätigkeiten und Kundenbedienung beschäftigt werden. Dies beinhaltet auch die dafür erforderlichen Vor- und Nacharbeiten. Zeitlich ausgenommen von dieser Regelung sind die Osterfeiertage am 10., 12. und 13. April. Die Branchen sind dabei vielfältig ...

    → einblenden