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Flurbereinigungsverfahren

Lauterbach-Allmenrod, Vogelsbergkreis

Aktenzeichen: F 975

Öffentliche Bekanntmachung

Schlussfeststellung und

Auflösung der Teilnehmergemeinschaft

 

Das Flurbereinigungsverfahren Lauterbach-Allmenrod wird gemäß § 149 Abs. 1 Satz 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung mit der Feststellung abgeschlossen, dass die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und dass den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Verfahren hätten berücksichtigt werden müssen. Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft sind abgeschlossen. Mit der Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung und deren Zustellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Flurbereinigungsverfahren beendet. Gleichzeitig endet die Zuständigkeit der Flurbereinigungsbehörde.

Gemäß § 149 Abs. 4 FlurbG erlischt damit die Teilnehmergemeinschaft und wird gemäß § 153 FlurbG aufgelöst.

 

Begründung

I.       Das Flurbereinigungsverfahren Lauterbach-Allmenrod hat mit dem unanfechtbar gewordenen Flurbereinigungsplan folgende Ziele verfolgt und erreicht:

  1. Bewirtschaftungsvereinfachungen für die landwirtschaftlichen Betriebe durch Zusammenlegung der Eigentumsflächen unter Berücksichtigung der Pachtverhältnisse sowie einer Schlaglängenvergrößerung.
  2. Anpassung des Wegenetzes an die Anforderungen neuzeitlicher Bewirtschaftungsweisen. Größere Schlaglängen durch die Herausnahme von Wirtschafts- und Wendewegen. Gewährleistung einer ganzjährigen Befahrbarkeit mit hoher Tragfähigkeit für die stark beanspruchten Hauptwirtschaftswege. Die außerlandwirtschaftliche Bedeutung der Wege als Rad- und Wanderwege wurde berücksichtigt.
  3. Schutz der Wege durch Anlage von neuen bzw. der Wiederherstellung alter Wegeseitengräben. Bau von Wasserrückhaltungen zum nachhaltigen Schutz der Ortslage vor Überschwemmungen. Bau von Durchlässen in Wegen und Schaffung von Überfahrten zu Grundstücken. Verbesserung der ökologischen Funktion sowie der Erhaltung des natürlichen Erscheinungsbildes der Gewässer.
  4. Vernetzung ökologisch wertvoller Strukturen durch Schutz vorhandener Landschaftsstrukturen und Ergänzungspflanzungen. Umsetzung des Landschaftsplanes zum Flächennutzungsplan der Stadt Lauterbach.
  5. Erhaltung und Sicherung der Bewirtschaftbarkeit der landwirtschaftlichen Flächen durch Bodenverbesserungen.
  6. Neuvermessung der gesamten Ortslage und bodenordnerische Unterstützung der dorferneuernden Maßnahmen im Flurbereinigungsverfahren.

Die in der Flurbereinigungsbeschlussbegründung festgelegten Zielsetzungen wurden erreicht. Die vielfältigen Interessen, die im Verfahren zu berücksichtigen waren, wurden aufeinander abgestimmt, vollständig umgesetzt und zu einem nachhaltig wirkenden Gesamtergebnis gebracht.

 

II.      Die Voraussetzungen für die Schlussfeststellung nach § 149 Abs. 1 FlurbG liegen vor. Die Ausführung des Flurbereinigungsplans ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewirkt. Insbesondere sind alle Anträge, Widersprüche und Klagen der Beteiligten erledigt. Damit stehen den Beteiligten keine Ansprüche mehr zu, die Gegenstand dieses Verfahrens hätten sein können.

Die zuständigen Stellen wurden um Berichtigung der öffentlichen Bücher ersucht.

 

III.     Die Kasse der Teilnehmergemeinschaft wurde ordnungsgemäß abgeschlossen. Der verbleibende Restkassenbestand wird nach Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung der Stadt Lauterbach zur Unterhaltung der neu geschaffenen gemeinschaftlichen Anlagen zweckgebunden übergeben und die Kasse aufgelöst. Die Stadt Lauterbach hat schuldrechtlich die Verbindlichkeiten aus den Darlehnsverträgen übernommen. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft hat dieser Regelung zugestimmt.

 

IV.     Die neu geschaffenen gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sind erstellt und dem jeweils Unterhaltungspflichtigen in die Unterhaltung übergeben worden.

 

Bekanntmachung

Diese Schlussfeststellung wird in der Flurbereinigungsgemeinde, der Stadt Lauterbach, und in den angrenzenden Gemeinden Lautertal, Wartenberg sowie den Städten Herbstein und Schlitz öffentlich bekannt gemacht. Darüber hinaus ist diese Schlussfeststellung im Internet unter https://hvbg.hessen.de/F975 abrufbar.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Schlussfeststellung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Amt für Bodenmanagement Fulda, - Flurbereinigungsbehörde -, Washingtonallee 1, 36041 Fulda (oder: Außenstelle Lauterbach, Adolf-Spieß-Straße 34, 36341 Lauterbach) schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, - Obere Flurbereinigungsbehörde -, Schaperstraße 16 in 65195 Wiesbaden schriftlich oder zur Niederschrift erhoben wird.

Für die Wahrung der Frist ist das Datum des Eingangs des Widerspruchs bei einer der vorgenannten Behörden maßgebend.

 

Lauterbach, den 23.08.2019

 

Im Auftrag (LS)

gez. Karl

- Verfahrensleiter -